Immer wieder tritt nach der Gründung von Kapitalgesellschaften die Frage nach der Versicherungspflicht der (Gesellschafter-) Geschäftsführer auf. Ganz grundsätzlich kann man dazu sagen, daß angestellte Geschäftsführer in aller Regel sozialversicherungspflichtig sind.

Die Unternehmereigenschaft, die die Voraussetzung zur Befreiung ist, …

ist nur in ganz konkreten Konstellationen gegeben, insbesondere muß der Geschäftsführer auf alle unternehmerischen Entscheidungen Einfluß haben. Dies bedeutet zum einen, daß der GF innerhalb der Geschäftsführung Entscheidungen frei treffen kann. Bei gemeinschaftlichen Entscheidungen darf er nicht überstimmt werden. . Dies ist primär abhängig von der Gestaltung des Geschäftsführervertrages und ggf. einer Geschäftsordnung. Nicht zu verwechseln ist dies jedoch mit der Alleinvertretungsbefugniss der Geschäftsführer, die sich nur auf die Vertretung bezieht!

Hinzu kommt der Einfluß auf die Entscheidungen der Gesellschafter. Ein GmbH Geschäftsführer ist grundsätzlich an die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Danach muß – zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht – ein maßgeblicher Einfluß auf Gesellschafterbeschlüsse gegeben sein. Dies ist in jedem Falle bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil (> 50 % der Stimmrechte) gegeben. Bei Minderheitsgesellschaftern als Geschäftsführer (z.B. 3 Gesellschafter je 1/3)  muß sich aus der Satzung ergeben, daß ohne die Zustimmung der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Weisungen erteilt werden können. Dazu sind entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag (z.B. Einstimmigkeit o.ä.) erforderlich.

Es gibt auch andere, weichere Faktoren, die eine Unternehmerstellung begründen können. So kann z.B. der Einfluß von Familienmitgliedern anders gewertet, oder die Umwandlung oder Einbringung in eine Gesellschaft Berücksichtigung finden.  In Grenzfällen ist das „Gesamtbild“ entscheidend.

Die Prüfung der Versicherungspflicht erfolgt auf Antrag durch die Deutsche Rentenversicherung, mehr dazu ist hier zu finden.

 

 

 

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