In einem früheren Beitrag habe ich bereits auf eine bevorstehenden Änderungen der Umsatzsteuererhebung ab Jan. 2015 hingewiesen. Danach entsteht in Europa die Steuerpflicht zukünftig im Land des Enderwerbers. Für diese Umsätze sind zukünftig im jeweiligen Land Erklärungen abzugeben. Ein Aufwand, der insbesondere kleineren Unternehmen nicht zumutbar ist. Dazu gibt es für Erbringer elektronischer Dienstleistungen folgende Möglichkeit der Vereinfachung….
Die Neuregelung nach der „Mini-One-Stop-Shop“ (MOOS) Regelung betrifft alle Unternehmen, die Dienstleistungen aus Telekommunikation, Funk und Fernsehen sowie digitale Dienstleistungen erbringen.
Diese Unternehmen können Ihre Umsätze nach einer entsprechenden Anmeldung über die Bundeszentrale für Steuern (BZSt.) abrechnen. Das BZSt. Ermittelt gem. den Steuersätzen der Abnehmerländer die Zahllast und führt diese an die entsprechenden Länder ab. Seit 1. Oktober ist diese Anmeldung online (hier) möglich.
Weiter Informationen zu diesem Thema sind z.B. bei der IHK Berlin zu finden (hier).
Berlin / Brandenburg, den 1. Dezember 2014 Harald v. Trotha