Die außergerichtliche Streitbeilegung gewinnt bekannter Maßen immer mehr an Bedeutung. Bereits an vielen Stellen wird ausdrücklich auf den Nutzen der Mediation hingewiesen. Schon beim Abschluß eines Vertrages läßt sich die einvernehmliche Konfliktbeilegung mittels einer Mediationsklausel als Vertragsbestandteil niederschreiben. Diese Klausel bekräftige den Willen der Vertragsparteien, im Streitfalle zunächst einen,…..

von einem Mediator begleiteten und geleiteten Versuch der Konfliktbeilegung zu unternehmen. Wichtige Bestandteile solcher Klauseln sind m.E. :

  1. Schriftliche Erklärung gegenüber dem Partner, daß aus der Sicht einer Partei ein Konflikt vorliegt.
  2. Stellungnahme/ Lösungsvorschlag der anderen Partei zu diesem Konflikt.
  3. Vorschlag einer Mediation und Vorschlag / Benennung eines Mediators.
  4. Ggf. Benennung einer Alternative für den Mediator
  5. Vereinbarung über die Hemmung der Verjährung oder den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
  6. Schutz von Informationen oder Beweismitteln
  7. Kostenteilung für das Verfahren;  Berater/Gutachter und Anwälte zahlt jeder selbst.
  8. Fristenregelungen für die o.g. Schritte

Einige Grundsätze der Mediation sind zusätzlich zu beachten:

  1. Die Mediation erfolgt aus freien Stücken
  2. Der Mediator wird einvernehmlich bestimmt (nicht durch Dritte benannt!)
  3. Die Mediation kann jederzeit beendet werden

Im Internet sind eine Vielzahl an Musterklausen zu finden (z.B. hier). Diese sind häufig einfacher und berücksichtigen nicht alle von mir genannten Aspeckte. Da eine jeweils passende Formulierung nicht ohne rechtlichen Rat übernommen werden sollte, sind meine Hinweise als Ergänzungen zu verstehen.

Ein Rechtschutzversicherer bestätigte mir jüngst für 2013 eine Erfolgsquote der Mediation von ca. 80 % !! Gegenüber den Erfahrungen mit richterlicher Rechtsprechung sind das gewaltige Vorteile, oder?

Berlin / Brandenburg, den 13. Janurar 2014, Harald v. Trotha

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